Im europäischen Wirtschaftsraum - auch in Deutschland - können auch 2-Propanol-haltige Hände-Desinfektionsmittel zur hygienischen und chirurgischen Händedesinfektion eingesetzt werden, die nicht vom BfArM als Arzneimittel zugelassen wurden.
Hintergrund:
Für 2-Propanol-haltige Hände-Desinfektionsmittel hat die Europäische Union in ihrem Durchführungsbeschluss 2016/904 der Kommission vom 8. Juni 2016 beschlossen, diese als Biozidprodukte einzuordnen1.