Die behördlich angeordnete Entseuchung gemäß § 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Absatz 1, zielt auf die Verhinderung und Eindämmung von Ausbrüchen bei übertragbaren, meldepflichtigen Krankheiten. In Abhängigkeit von Erkrankung oder Erregertyp müssen mindestens die patientennahen Flächen/Gegenstände oder alle erreichbaren Flächen (Fußböden, Wände) desinfiziert werden. Zudem sind auch ggf. Flächen außerhalb der Patientenzimmer zu berücksichtigen, die im Rahmen der angeordneten Entseuchung als kontaminiert zu betrachten sind.
Für die Desinfektion dürfen ausschließlich Mittel und Verfahren aus der Desinfektionsmittel-Liste des RKI angewendet werden. Anwendungskonzentration und Einwirkzeit sind in der der Regel deutlich höher bzw. länger als bei der Routine- und der gezielten Desinfektion.