Eine Gefährdung von Schwangeren durch Flächen- und Instrumenten-Desinfektionsmittel kann vermieden werden, wenn die Produkte gemäß Informationen der Sicherheitsdatenblätter (SIDA) bzw. den Produktinformationen eingesetzt werden.
Hintergrund:
Die „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ (MuSchArbV)1 untersagt Schwangeren den Umgang mit giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert(AGW) überschritten wird. Wird der zulässige Grenzwert überschritten, besteht ein Beschäftigungsverbot.
Alle gefahrstoffrechtlichen Informationen zu den Flächen- und Instrumenten-Desinfektionsmitteln von HARTMANN sind anhand der jeweiligen SIDA im Internet verfügbar2. Bei den nicht als Gefahrstoff eingestuften Produkten steht eine Produktinformation in Anlehnung an das SIDA bereit. Sollte ein Produkt nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (EG/92/85 EWG)3 schädigende Auswirkungen auf das ungeborene Leben haben, findet sich im SIDA unter dem Abschnitt 15.1 Rechtsvorschriften ein Hinweis, sofern Beschäftigungsbeschränkungen für werdende oder stillende Mütter zu beachten sind.
Um die Gefährdung zu minimieren, sollten Schwangere keine Gebrauchslösungen aus Konzentraten ansetzen. Damit der AGW nicht überschritten wird, ist eine ausreichende Belüftung des Arbeitsplatzes notwendig (Stoßlüftung). In Räumen ohne Fenster muss sichergestellt werden, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.
1Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) -http://www.gesetze-im-internet.de (abgerufen am 16.10.2014).
2Sicherheitsdatenblätter - http://www.produktkatalog.bode-chemie.de
3Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - http://eur-lex.europa.eu (abgerufen am 16.10.2014).